Kanzlei für Arbeitsrecht
Heinsberg

Rechtsanwalt Johannes Winkelhorst

zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht


 Rechtsanwalt Johannes Winkelhorst

Fachanwalt für Arbeitsrecht

CEO

  

"In unserem Kanzleiteam glauben wir daran, dass der Erfolg eines Mandats oft davon abhängt, zunächst beide Seiten eines streitigen Rechtsverhältnisses zu verstehen, damit wir sodann mit diesem Verständnis für eine taktisch kluge Durchsetzung Ihrer Rechte sorgen können."


 Johannes Winkelhorst ist bereits seit 1993 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2001 ist er nach entsprechender Prüfung der besonderen theoretischen und praktischen Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet des Arbeitsrechts durch die Rechtsanwaltskammer auch Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Winkelhorst ist berechtigt, an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie an allen Sozialgerichten innerhalb Deutschlands aufzutreten. Das gilt auch für alle Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sowie das Bundesarbeitsgericht. 

In seiner Funktion als Fachanwalt für Arbeitsrecht fühlt sich Herr Rechtsanwalt Winkelhorst keinem "Lager" verpflichtet, sondern einzig und allein dem Interesse seiner Mandant*innen. Er vertritt deshalb sowohl Arbeitgeber*innen als auch Arbeitnehmer*innen (Arbeiter*innen und Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer*innen) vor allen deutschen Arbeitsgerichten. Die Erhebung von Kündigungsschutzklagen für Arbeitnehmer*innen gehört ebenso zu seinem ständigen Aufgabenbereich, wie das Erstellen von rechtswirksamen und gerichtsfesten Kündigungen für Arbeitgeber*innen. Rechtsanwalt Winkelhorst hat daher erhebliche Erfahrungen mit Streitigkeiten rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigungen aller Art. 

Unsere Kanzlei hilft Ihnen aber nicht nur dabei, eine ungerechtfertigte Kündigung abzuwehren. Sie wird in allen dafür geeigneten Fällen auch eine Abfindung für Sie durchsetzen oder eine rechtswidrige Abmahnung abwehren. 

Daneben kümmern wir uns auch um 

ausstehende Lohn-/Gehaltszahlungen

ausstehende Sonderzahlungen

einen Ausgleich für Ihre Überstunden

die Durchsetzung Ihrer Urlaubsansprüche/Urlaubsabgeltungsansprüche (ggf. in einem entsprechenden gerichtlichen Eilverfahren) 

rechtssichere Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes vor dem Hintergrund der sog. Whistleblower Richtlinie EU in Ihrem Unternehmen (ab 12.12.2023 verpflichtend) etc.



"Arbeitsrecht 4.0"


Unsere Kanzlei beschäftigt sich seit einiger Zeit u.a. auch mit dem zunehmend hier angefragten Thema "Arbeitsrecht 4.0". Dahinter verbergen sich rasante Entwicklungen bei der Digitalisierung:

  • technischer Fortschritt (z.B. durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz)
  • vereinfachte und beschleunigte Kommunikation
  • flexibel abgestimmte Produktionsprozesse in Unternehmen sowie
  • gesellschaftliche Anforderungen an die sog. Work-Life-Balance.


Neue Beschäftigungsformen versuchen den vorgenannten Aspekten einerseits gerecht zu werden und werfen andererseits nie dagewesene arbeits- und datenschutzrechtliche Fragen auf.


Wir helfen Ihnen bei bei folgenden Teilaspekten:


  • Digitalisierung und Industrie 4.0
  • Neuen/Alternativen Beschäftigungsformen
  • Flexibilisierung im individuellen Arbeitsrecht
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz/Haftung im Arbeitsverhältnis
  • Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht im Arbeitsverhältnis
  • Datenschutzrecht
  • Kollektives Arbeitsrecht.



"Implementierung und Begleitung im sog. BEM-Verfahren"
(betriebliches Eingliederungsmanagement)


Bereits seit 2004 müssen Arbeitgeber*innen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 SGB IX vorliegen (wenn ein/e Arbeitnehmer*in in einem Jahr mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig ist). Diese Pflicht trifft alle Arbeitgeber*innen, unabhängig von der Betriebsgröße. Gleichgültig ist auch, ob es in dem Betrieb einen Betriebsrat oder Personalrat gibt.
Durch ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) sollen die Verfahrensregelungen zur betrieblichen Prävention fortentwickelt werden, um insbesondere durch Gesundheitsprävention das durch längere Krankheitszeiten geprägte Arbeitsverhältnis im Interesse der Arbeitsvertragsparteien möglichst dauerhaft zu sichern.


Mit einem gut durchdachten BEM-Verfahren können Fehlzeiten und Krankheitskosten gesenkt, geschätzte Mitarbeiter*innen gehalten, dem demografischen Wandel begegnet sowie Gesundheit und Motivation der Beschäftigten gefördert werden.
Obwohl die Verpflichtung bereits seit 2004 besteht, haben nach unserer Erfahrung immer noch viele Betriebe kein BEM-Management installiert oder führen das Verfahren fehlerhaft durch.


Wir helfen Arbeitgeber*innen, das BEM-Management rechtsicher in Ihrem Betrieb zu implementieren. Arbeitnehmer*innen begleiten wir durch das Verfahren, damit ihnen keine Nachteile entstehen. Seit Juni 2021 können Beschäftigte nach einer entsprechenden Gesetzesänderung eine Vertrauensperson als Begleitung in einem BEM-Verfahren hinzuziehen (vgl. § 167 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Das kann auch ein Anwalt sein. 


Ein Anwalt kann auf ein faires Verfahren achten, späterer Zeuge sein, das Gespräch protokollieren und Dinge manchmal besser ausdrücken als der Betroffene. Der Anwalt kann auch einschätzen, ob z. B. eine personenbedingte Kündigung droht, ob alternative Lösungen möglich sind (z.B. Aufhebungsvertrag bei Zahlung einer Abfindung) und ob die Probleme mit dem Betrieb zusammenhängen. (z.B. bei Mobbing). Manch eine Rechtsschutzversicherung übernimmt sogar die Kosten für die Begleitung durch den Anwalt.

  Rechtsanwalt Winkelhorst gehört zu einer neuen Gruppe von spezialisierten Anwälten*innen, die als Einzelunternehmer*innen sehr erfolgreich sind, weil sie hochspezialisiert arbeiten. Er unterscheidet sich damit radikal vom sogenannten Generalisten, der jeden Fall abbilden will, sei es im Miet-, Zivil- oder Strafrecht.

"Der klassische Feld-, Wald- und Wiesenanwalt stirbt als Einzelanwalt vermutlich aus. Aber nicht solche, die sich auf einem immer komplexer werdenden Rechtsdienstleistungsmarkt auf ein Thema spezialisiert haben."

(vgl. Anwaltsblatt DeutscherAnwaltVerein 6/18, S. 327) 

Ein besonderer Tätigkeitsschwerpunkt von Herrn Rechtsanwalt Winkelhorst liegt u.a. auch in der Begutachtung von Arbeits- und Dienstzeugnissen und der gerichtlichen Umsetzung einer erforderlichen Zeugnisberichtigung.

Aufgrund seiner besonderen Erfahrungen in diesem Bereich kann er hier auf Wunsch auch als unabhängiger Sachverständiger in Gerichts- und Schlichtungsverfahren für Sie tätig werden. 

Tätigkeitsschwerpunkte im Arbeitsrecht: 

  • Gestaltung, Verhandlung und Abschluss aller Arten von Dienst- und Arbeits- und Aufhebungsverträgen
  • Kündigungsschutzrecht (alle Arten von Kündigungen)
  • Urlaubsrecht (Urlaub, Urlaubsvergütung und Urlaubsgeld) 
  • Teilzeitrecht
  • Mutterschutzrecht
  • Sozialplan, Interessenausgleich
  • Abfindung (Verhandlung und Durchsetzung)
  • Betriebsverfassungsrecht
  • Arbeitsförderungsrecht
  • Arbeitslosengeld (Bewilligung, Sperrfrist etc.)
  • Betriebliche Altersversorgung, Betriebsrente
  • Tarifrecht
  • Arbeitszeugnis (Erteilung, Berichtigung, Zeugnisanalyse und gutachtliche Bewertung, Tätigkeit als Sachverständiger)
  • Abmahnung
  • unerlaubte Handlungen (inkl. Mobbing)
  • Wettbewerbsverbot
  • Karrenzentschädigung
  • Entsendungsvertrag
  • Überprüfung der Wirksamkeit einer Befristung
  • Anfechtung eines Aufhebungsvertrages
  • Gratifikationen
  • Schwerbehinderung/Inklusion
  • Arbeitsunfähigkeit/Krankheit im Arbeitsverhältnis
  • Durchführung und Begleitung im sog. BEM-Verfahren (betriebliches Eingliederungsmanagement) 
  • Ansprüche bei Insolvenz des Arbeitgebers
  • kirchliches Arbeitsrecht u.a. AVR, KAVO

Lebenslauf 

 

Sonstiges/ehrenamtliches Engagement

 


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