Kanzlei für Arbeitsrecht
Heinsberg

Checkliste Berufungsverfahren - was ist zu beachten? 

1. Situation

Mit dem Urteil hat das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Verfahren entschieden, dass die von Ihrem Arbeitgeber erklärte Kündigung wirksam war. Sie haben den Kündigungsschutzprozess verloren. Ihr Arbeitsverhältnis ist daher zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet. 

2. Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber

Sofern die Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist und Sie das Arbeitszeugnis oder Ihre Arbeitspapiere noch nicht bekommen haben, können Sie dies nun geltend machen. 

3. Verhalten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit

Sofern Sie sich arbeitslos gemeldet hatten, müssen Sie die zuständige Agentur für Arbeit über das Urteil des Arbeitsgerichts informieren. 

4. Das weitere Vorgehen

Sofern Sie das Urteil akzeptieren möchten, brauchen Sie nichts zu tun. Mit Ablauf eines Monats nach der Zustellung des schriftlichen, mit Begründung versehenen Urteils wird das Urteil rechtskräftig, das heißt es gilt endgültig.

Wenn Sie gegen das Urteil vorgehen möchten, können Sie hiergegen Berufung vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen. Für die Einlegung der Berufung haben Sie eine Frist von einem Monat ab der Zustellung des schriftlichen, mit Begründung versehenen Urteils. Das genaue Datum, bis zu dem die Berufung möglich ist, können wir Ihnen mitteilen. Nach dem Ablauf der Frist besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, gegen das Urteil vorzugehen; nur in extremen Ausnahmefällen ist eine spätere Berufung möglich.

Ob die Berufung aussichtsreich ist, können wir anhand der schriftlichen Urteilsbegründung prüfen und Ihnen dann eine Empfehlung geben.

Falls Sie Berufung einlegen, findet ein neues Gerichtsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht statt. Das Landesarbeitsgericht wird prüfen, ob das Urteil fehlerhaft ist. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ein weiteres Rechtsmittel, die Revision, nur zulässig, wenn sie ausdrücklich zugelassen wird. 

5. Kosten

Wird der Prozesses als Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (2. Instanz) bzw. als Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (3. Instanz) fortgesetzt, gilt eine neue Kostenverteilung: Anders als im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht trägt nunmehr die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites (Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren), die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf Kostenerstattung. Im Falle eines teilweisen Unterliegens werden die Kosten durch Entscheidung des Gerichtes anteilig auf beide Parteien verteilt. Wird eine Einigung (Vergleich) erzielt, müssen die Parteien eine eigene Kostenregelung finden; üblicherweise trägt dann jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst. Je nach Ausgang des Rechtsstreits fallen außerdem zusätzliche Gerichtsgebühren an.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, ist sie zu Beginn des Berufungsverfahrens zu informieren. Sollten Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die Kosten selbst zu tragen, können Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, der ebenfalls zu Beginn des Berufungsverfahrens erforderlich ist. 

Quellenhinweis:

Die vorstehenden Aspekte der Checkliste wurden entnommen dem Buch Sattler, AnwF „Mandanteninformationen“, 1. Aufl. 2015, erschienen im deutschen Anwaltverlag, Bonn.